Omnibus iudicibus licentiam praestamus, sive his, quibus a nostro numine lites mandantur, illustribus vel spectabilibus vel clarissimis vel togatis fori cuiusque praefecturae vel aliis quibusdam, vel his, qui ex nostris iudicibus delegandas lites accipiunt, exsecutores si cessaverint causas eis instructas offerre, et removere ab exsecutione eos et alios idoneos supponere vel etiam multis adficere, sed si quidem illustres sint iudices, usque ad sex solidorum summam, sin autem alii, usque ad tres tantummodo aureos, et ad iudices quorum interest referre, quatenus militia exuti poenas luant corporales.
von barbara.r am 09.11.2019
Allen Richtern gewähren wir die Erlaubnis, sei es denjenigen, denen durch unsere göttliche Autorität Rechtsfälle übertragen werden, den Illustres oder Spectabiles oder Clarissimi oder Togati jedes Gerichtsbezirks der Präfektur oder gewissen anderen, oder denjenigen, die von unseren Richtern Rechtsfälle zur Delegation erhalten, falls Vollstrecker säumig sind, ihnen vorbereitete Fälle vorzulegen, sowohl sie von der Ausführung zu entfernen und andere geeignete zu substituieren als auch sie mit Strafen zu belegen, wobei, wenn es sich um Illustres-Richter handelt, bis zur Summe von sechs Solidi, wenn aber andere, nur bis zu drei Aurei, und an die Richter zu verweisen, deren Interesse es betrifft, damit sie, ihrer Ämter enthoben, körperliche Strafen erleiden.
von carlo.e am 09.01.2019
Wir erteilen allen Richtern die Befugnis - sei es jene, die direkt von uns ernannt wurden, seien es hochrangige Beamte, herausragende Verwaltungsbeamte, leitende Magistrate, Rechtsbeamte jeglicher Präfektur, andere qualifizierte Personen oder jene, die Rechtsfälle von unseren Richtern übertragen bekommen - Maßnahmen zu ergreifen, wenn Gerichtsbeamte Fälle nicht ordnungsgemäß vorbereiten. Sie können diese Beamten entlassen, sie durch fähigere ersetzen und Geldstrafen verhängen. Für hochrangige Richter können diese Strafen bis zu sechs Goldstücke betragen, für andere Richter bis zu drei. Sie können die Angelegenheit auch den zuständigen Behörden melden, damit die säumigen Beamten aus dem Dienst entlassen und körperlich bestraft werden können.