Sancimus itaque, si quis rem creditori suo pigneraverit, si quidem in pactione cautum est, quemadmodum debet pignus distrahi, sive in tempore sive in aliis conventionibus ea observari, pro quibus inter creditorem et debitorem conventum est.
von efe.847 am 13.11.2023
Wir verfügen daher, dass wenn jemand eine Sache seinem Gläubiger verpfändet hat, sofern in der Vereinbarung festgelegt wurde, auf welche Weise das Pfand verkauft werden soll, sei es zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in anderen Vereinbarungen, die Bedingungen zu beachten sind, über die zwischen Gläubiger und Schuldner Einverständnis bestand.
von sarah.823 am 08.01.2018
Wir verordnen daher, dass wenn jemand eine Sache seinem Gläubiger verpfändet und in der Vereinbarung festgelegt ist, wie das verpfändete Gut verkauft werden soll, dann müssen diese Bedingungen eingehalten werden, unabhängig davon, ob sie sich auf den Zeitpunkt oder andere Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner beziehen.