Nulli officialium a sententia proprii iudicis provocatio tribuatur nisi in eo tantum negotio, quod ratione civili, super patrimonio forte, apud proprium iudicem inchoarit, scilicet ut in eo tantum negotio a sententia eius, cui paret iudici, quisquis velit officialis appellet, quod per procuratorem persequi iure tribuitur.
von niklas.921 am 15.11.2016
Beamten ist es nicht gestattet, die Entscheidung ihres eigenen Richters anzufechten, es sei denn in Zivilfällen betreffend Vermögen, die sie vor ihrem eigenen Richter eingeleitet haben. Nur in solchen Fällen kann jeder Beamte, der dies wünscht, die Entscheidung des Richters, dem er untersteht, mit Berufung anfechten, vorausgesetzt, das Gesetz erlaubt die Verfolgung des Falles durch einen Vertreter.
von mathilda.w am 13.07.2019
Keinem Beamten soll eine Berufung gegen das Urteil seines eigenen Richters gewährt werden, es sei denn in jener Angelegenheit, die er im zivilrechtlichen Verfahren, möglicherweise das Vermögen betreffend, vor seinem eigenen Richter begonnen hat, und zwar dergestalt, dass in jener Angelegenheit nur von dem Urteil des Richters, dem er untersteht, jeder Beamte, der dies wünscht, Berufung einlegen kann, was durch einen Prozessbevollmächtigten rechtmäßig zu verfolgen gestattet ist.