Terminato transactoque negotio posthac nulli actio neque ex rescripto super sumptuum repetitione praestetur, nisi iudex, qui de principali negotio sententiam promulgavit, cominus partibus constitutis iuridica pronuntiatione signaverit victori causae restitui debere expensas aut super his querellam iure competere.
von emmanuel.d am 15.05.2016
Nach Abschluss und Beendigung eines Rechtsstreits soll niemandem eine Handlung oder ein Recht aufgrund einer Verfügung zur Kostenerstattung gewährt werden, es sei denn, der Richter, der das Urteil in der Hauptsache gefällt hat, hat in einer förmlichen Entscheidung, bei der beide Parteien anwesend sind, erklärt, dass die obsiegende Partei die Kosten erstattet bekommen soll oder das Recht hat, Beschwerde darüber einzulegen.
von malea.934 am 05.02.2022
Nach Abschluss und Beendigung des Geschäfts soll hernach niemandem eine Rechtshandlung noch ein Reskript bezüglich der Kostenerstattung gewährt werden, es sei denn, der Richter, der das Urteil in der Hauptsache erlassen hat, habe in Anwesenheit der Parteien durch rechtliche Verfügung festgestellt, dass dem Prozesssieger die Kosten zu erstatten sind oder dass hierüber eine rechtmäßige Beschwerde zulässig ist.