Abstinendum prorsus appellatione sancimus, quotiens fiscalis calculi satisfactio postulatur aut tributariae functionis sollemne munus exposcitur aut publici vel etiam privati, dummodo evidentis atque convicti redhibitio debiti flagitatur, ut necessario in contumacem vigor iudiciarius excitetur.
von gabriel852 am 27.01.2016
Wir verordnen, dass Berufung vollständig zu unterlassen ist, wenn die Erfüllung steuerlicher Berechnungen gefordert wird, oder das feierliche Amt der Abgabenfunktion verlangt wird, oder die Rückzahlung öffentlicher oder auch privater Schulden, sofern diese offensichtlich und bewiesen sind, gefordert wird, damit notwendigerweise gegen die widerspenstige Person die gerichtliche Strenge hervorgerufen werden kann.
von robin9918 am 12.11.2013
Wir verfügen, dass keine Berufung in Fällen zugelassen wird, in denen jemand aufgefordert wird, seine Steuerbescheide zu bezahlen, seine regulären Steuerpflichten zu erfüllen oder eine eindeutig nachgewiesene öffentliche oder private Schuld zu begleichen, damit rechtliche Schritte gegen jeden eingeleitet werden können, der sich weigert, dieser Aufforderung nachzukommen.