Quicumque de provincialibus et collatoribus decurso posthac quantolibet annorum numero, cum probatio aliqua ab eo tributariae solutionis exposcitur, trium cohaerentium sibi annorum apochas securitatesque protulerit, superiorum temporum apochas non cogatur ostendere, neque de praeterito ad illationem functionis tributariae coartetur, nisi forte aut curialis aut quicumque apparitor vel optio vel actuarius vel quilibet publici debiti exactor sive compulsor possessorum vel collatorum habuerit cautionem, aut id quod deposcit deberi sibi manifesta gestorum adsertione patefecerit.
von isabell.h am 03.08.2014
Wer immer von den Provinzbewohnern und Steuerzahlern, nachdem eine beliebige Anzahl von Jahren vergangen ist, wenn von ihm ein Nachweis über eine Abgabenzahlung verlangt wird, Quittungen und Sicherheiten von drei aufeinanderfolgenden Jahren vorgelegt hat, soll nicht gezwungen werden, Quittungen früherer Zeiten vorzuzeigen, noch soll er zur Zahlung von Abgaben für die Vergangenheit gezwungen werden, es sei denn, ein Kurialer oder irgendein Gerichtsdiener oder Optio oder Schreiber oder irgendein Eintreiber öffentlicher Schulden oder Zwangsbeauftragter habe eine Sicherheit der Besitzer oder Steuerzahler, oder er habe durch eindeutige Aufzeichnungen offenbart, dass das, was er fordert, ihm geschuldet wird.
von kai.953 am 07.06.2016
Wenn ein Provinzsteuerzahler aufgefordert wird, vergangene Steuerzahlungen nachzuweisen, reicht die Vorlage von Belegen für drei aufeinanderfolgende Jahre aus. Er muss keine älteren Belege vorzeigen oder zusätzliche Steuern für frühere Zeiträume zahlen. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn ein Steuerbeamter, Beamter, Sachbearbeiter, Schriftführer oder Inkassomitarbeiter schriftliche Nachweise über unbezahlte Steuern hat oder wenn amtliche Unterlagen eindeutig zeigen, dass der geltend gemachte Betrag tatsächlich geschuldet wird.