Quicumque e palatio nostro cuiuslibet tituli ad provincias commeaverit compulsor exactor admonitor portitorve praecepti, agens in rebus vel palatinus vel apparitor illustrium potestatum, hoc tantum potestatis adripiat, quod mandatum curae suae specialiter approbatur, nec quod iniunctum alteri fuit collegii iure praesumat, ne, dum hoc sibi invicem mutui officii licentia partiuntur, agant cuncti, quod singulis credebatur.
von tabea.821 am 21.01.2021
Wer immer aus unserem Palast, welchen Titels auch immer, in die Provinzen gereist ist als Beauftragter, Eintreiber, Mahner oder Überbringer von Weisungen, sei es ein Amtsträger, Palastbeamter oder Bediensteter bedeutender Machtbereiche, der soll nur soviel Befugnis in Anspruch nehmen, was ihm ausdrücklich für seine Aufgabe mandatiert wurde, und soll nicht kraft Amtsgemeinschaft beanspruchen, was einem anderen aufgetragen wurde, damit nicht, während sie untereinander wechselseitig das ihnen Erlaubte aufteilen, alle das ausführen, was einzelnen anvertraut war.
von nick.839 am 16.11.2013
Jeder Beamte aus unserem Palast, unabhängig von seinem Rang, der in die Provinzen reist als Steuererheber, Vollstrecker, Inspektor oder Bote, sei es als kaiserlicher Agent, Palastbeamter oder Diener hoher Autoritäten, darf nur die Befugnisse ausüben, die ihm ausdrücklich zugewiesen wurden. Er darf keine Aufgaben übernehmen, die anderen zugeordnet sind, nur weil er derselben Organisation angehört. Dies soll verhindern, dass sie Aufgaben untereinander austauschen, was dazu führen würde, dass alle Tätigkeiten ausführen, die für bestimmte Einzelpersonen vorgesehen waren.