Ne per diversas provinciarum partes aut palatinus exactor accederet aut illustrium virorum apparitor vagaretur vel militaris terror inferret formidinem, hac lege sancimus, ut omnis memoratis intentio ad provinciae rectorem sit, cum eo agant, illo insistente disponente et agnoscente suo periculo rem peragant et impleant universa.
von marc.c am 17.03.2015
Auf dass nicht durch verschiedene Teile der Provinzen ein Pfalzsteuererheber sich nähere oder ein Begleiter illustrer Männer umherirre oder militärischer Schrecken Furcht verbreite, verordnen wir mit diesem Gesetz, dass die gesamte Aufmerksamkeit der Vorgenannten auf den Provinzverwalter gerichtet sei, mit ihm sollen sie handeln, ihm folgend, anordnend und anerkennend, auf seine eigene Gefahr sollen sie alles vollenden und erfüllen.
von marwin8819 am 07.05.2024
Um zu verhindern, dass Steuererheber aus dem Palast, Begleiter hochrangiger Beamter oder bedrohliche Militärangehörige sich frei durch verschiedene Provinzteile bewegen und Angst verbreiten, legen wir mit diesem Gesetz fest, dass alle genannten Funktionäre direkt mit dem Provinzgouverneur zusammenarbeiten müssen. Sie haben mit ihm zu arbeiten und haben unter seiner Leitung, Aufsicht und Verantwortung alle ihre Aufgaben durchzuführen und zu vollenden.