Sive ex praetoriano officio sive illustris comitivae sedis largitionum nec non et rei privatae nostrae vel ex quacumque apparitione ad quamcumque necessitatem profligandam quis fuerit destinatus, sciat intra anni metas debere collectis ratiociniis ad proprium iudicem remeare eique suam efficaciam ostendere, quid eius instantia exactum fuerit quidve in debitis habetur vel penes quos resederit vel cuius culpa aut causa in eadem provincia fuerit derelictum.
von vinzent.c am 24.03.2023
Ob jemand aus dem Prätorium, aus der illustren Komitiva der Sitzung der Zuwendungen oder auch aus unserem Privateigentum oder aus welchem Stab auch immer für welche Notwendigkeit er abgeordnet worden ist, er soll wissen, dass er innerhalb eines Jahres, nach Zusammenstellung der Abrechnungen, zu seinem eigenen Richter zurückkehren und diesem seine Wirksamkeit nachweisen muss, was durch seinen Eifer eingetrieben wurde, was an Schulden besteht, bei wem es verblieben ist oder durch wessen Verschulden oder Ursache es in derselben Provinz zurückgelassen wurde.
von markus.841 am 11.03.2015
Wenn jemand vom Prätorium, der Finanzbehörde, unserer Privatkanzlei oder einem anderen Verwaltungsorgan mit einer Aufgabe betraut wird, sollte er verstehen, dass er innerhalb eines Jahres nach Erhebung seiner Abrechnungen zu seinem Vorgesetzten zurückkehren muss. Er muss dann seine Leistung nachweisen, indem er darlegt, was er eingezogen hat, welche Schulden noch ausstehen, wer noch Mittel zurückhält und wer für nicht eingezogene Beträge in dieser Provinz verantwortlich ist.