Qui exercendorum mercatuum aut nundinarum licentiam vel veterum indulto vel nostra auctoritate meruerunt, ita beneficio rescripti potiantur, ut nullum in mercatibus atque nundinis ex negotiatorum mercibus conveniant, vel in venaliciis aut locorum temporali quaestu et commodo privata exactione sectentur, vel sub praetextu privati debiti aliquam ibidem concurrentibus molestiam possint inferre.
von henry.t am 03.06.2021
Diejenigen, welche die Lizenz zur Durchführung von Märkten oder Messen entweder durch altes Privileg oder durch unsere Autorität erworben haben, sollen also den Vorteil des Reskripts genießen, sodass sie weder von den Waren der Händler in Märkten und Messen etwas fordern, noch durch private Abgaben in Verkäufen oder im zeitlichen Gewinn und Vorteil von Orten verfolgen, noch unter dem Vorwand privater Schulden den dort Versammelten irgendeine Belästigung zufügen dürfen.
von elias.j am 21.05.2015
Personen, die die Erlaubnis zum Betreiben von Märkten oder Messen erhalten haben, sei es durch alte Bewilligungen oder durch unsere gegenwärtige Autorität, sollen diese Rechte angemessen ausüben, jedoch dürfen sie keine Gebühren von Handelswaren auf Märkten und Messen erheben, noch private Zahlungen aus Verkäufen oder lokalen Geschäftstätigkeiten fordern, noch den Marktteilnehmern unter dem Vorwand privater Schulden Schwierigkeiten bereiten.