Sed huiusmodi legatum illi quidem auferatur, maneat autem quasi pro non scripto apud heredem, ut, qui alii nocendum esse existimavit, ipse suam sentiat iacturam, quemadmodum, si legatarius, cui propter tutelam gerendam aliquid derelictum sit, non subierit tutelam, ei quidem legatum aufertur, pupillo autem adsignatur, cui ille utilis esse noluit.
von aalyha.8816 am 12.06.2014
Jedoch soll ein solches Vermächtnis dieser Person entzogen werden, es soll jedoch beim Erben bleiben, als wäre es nicht geschrieben, sodass derjenige, der einem anderen schaden wollte, selbst seinen Verlust spüre, genauso wie wenn ein Vermächtnisempfänger, dem etwas aufgrund der Übernahme einer Vormundschaft hinterlassen wurde, die Vormundschaft nicht übernommen hätte, ihm wird das Vermächtnis tatsächlich entzogen und dem Mündel zugewiesen, dem er nicht nützlich sein wollte.
von meryem.825 am 01.11.2015
Jedoch soll ein solches Vermächtnis dieser Person entzogen und beim Erben verbleiben, als wäre es nie niedergeschrieben worden, sodass derjenige, der beabsichtigte, einem anderen zu schaden, seinen eigenen Verlust erleidet. Dies ist vergleichbar mit der Situation, in der jemand, dem etwas unter der Bedingung der Übernahme einer Vormundschaft hinterlassen wurde, sich weigert, die Vormundschaft anzunehmen: Sein Vermächtnis wird ihm entzogen und dem Mündel gegeben, dem zu helfen er sich geweigert hat.