Cum quidam suum filium familias impuberem exheredatum fecit aliis heredibus scriptis, eidem autem pupillo alium substitutum reliquit, maximam scilicet ostendens ad filium suum adfectionem, cui nihil quidem emolumenti reliquit, sed post exheredationis iniuriam etiam substitutionem ei addidit et a substituto legatum reliquit, quaerebatur, si huiusmodi legatum vel fideicommissum potest valere.
von franziska.829 am 04.05.2016
Ein Vater enterbte seinen minderjährigen Sohn und setzte andere Erben ein, während er gleichzeitig einen Ersatzerben für den Jungen bestimmte. Während er behauptete, große Zuneigung zu seinem Sohn zu zeigen, hinterließ er ihm tatsächlich nichts von Wert und fügte der Kränkung noch die Demütigung hinzu, nicht nur den Sohn enterbt zu haben, sondern auch einen Ersatzerben zu bestimmen und ihm ein Vermächtnis zu hinterlassen, das von diesem Ersatzerben zu zahlen sei. Es stellte sich die Frage, ob ein solches Vermächtnis oder Fideikommiss rechtlich gültig sein könne.
von benett.977 am 17.11.2021
Wenn ein bestimmter Mensch seinen unmündigen Sohn, der unter elterlicher Gewalt stand, enterbt und andere Erben eingesetzt hatte, diesem Mündel jedoch einen weiteren Erben hinterließ – offensichtlich die größte Zuneigung zu seinem Sohn zeigend, dem er zwar nichts von Gewinn hinterließ, aber nach der Kränkung der Enterbung noch eine Ersatzerbeinsetzung hinzufügte und ein Vermächtnis durch den Ersatzerben hinterließ –, wurde in Frage gestellt, ob ein solches Vermächtnis oder Fideikommiss gültig sein kann.