Sin autem in furore diem suum obierit vel in suam sanitatem perveniens eam repudiaverit, si quidem successio est, ad eos referatur, volentes tamen, id est vel substitutum vel ab intestato heredes vel ad nostrum aerarium:
von lion965 am 22.03.2024
Stirbt er jedoch im Wahnsinn oder lehnt nach Wiedererlangung seiner Zurechnungsfähigkeit die Erbschaft ab, sollte im Falle einer Erbfolge diese an willige Empfänger übertragen werden, und zwar entweder an den Ersatzerben, die gesetzlichen Erben oder an unsere Staatskasse:
von nora.z am 26.03.2014
Wenn er jedoch in Wahnsinn seinen Tag erreicht hat oder, zur Zurechnungsfähigkeit gelangt, diesen abgelehnt hat, falls tatsächlich eine Rechtsnachfolge besteht, möge sie an sie übertragen werden, wobei sie jedoch wollen, das heißt entweder an den Ersatzerben oder an die gesetzlichen Erben oder an unsere Staatskasse: