Eo scilicet observando, ut hi veniant ad successionem, qui mortis tempore furiosi propinquiores existant ei ad cuius bona vocabantur, si non in medio erat furiosus, omni satisdatione vel cautione, quam per inextricabilem circuitum veteris iuris auctores induxerunt, radicitus excisa:
von medina.c am 07.07.2024
Dabei wird insbesondere beachtet, dass diejenigen zur Erbfolge gelangen, die zum Zeitpunkt des Todes dem Rechtsunfähigen näher verwandt sind, zu dessen Vermögen sie berufen wurden, sofern der Rechtsunfähige nicht dazwischen stand, wobei sämtliche Sicherheitsleistungen oder Vorsichtsmaßnahmen, die die Urheber des alten Rechts durch einen undurchdringlichen Rechtszirkel eingeführt hatten, vollständig an der Wurzel ausgerottet werden:
von malia8834 am 24.06.2014
Es gilt folgende Regel: Diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes die nächsten Verwandten sind, sollen das Vermögen der geistig nicht zurechnungsfähigen Person erben, vorausgesetzt, es existiert keine weitere geistig nicht zurechnungsfähige Person in der Familienline. Alle komplizierten Sicherheitsanforderungen und Garantien, die die alten Rechtsgelehrten durch ihre verschlungenen Verfahren geschaffen hatten, werden vollständig abgeschafft.