Praecipimus itaque, ut haec omnia nulli tutorum curatorumve liceat vendere, nisi hac forte necessitate et lege, qua rusticum praedium atque mancipium vendere vel pignorare vel in dotem dare in praeteritum licebat, scilicet per inquisitionem iudicis, probationem causae, interpositionem decreti, ut fraudi locus non sit.
von hanna871 am 28.12.2018
Wir ordnen daher an, dass Vormünder und Betreuer diese Gegenstände nicht verkaufen dürfen, es sei denn unter denselben Bedingungen und rechtlichen Voraussetzungen, die zuvor den Verkauf, die Verpfändung oder die Mitgabe von ländlichen Grundstücken und Sklaven erlaubten - und zwar spezifisch durch eine gerichtliche Untersuchung, den Nachweis der Notwendigkeit und die Ausstellung eines offiziellen Dekrets, um jede Möglichkeit von Betrug zu verhindern.
von mari.y am 28.11.2020
Wir befehlen daher, dass es keinem Vormund oder Kurator erlaubt sei, diese Dinge zu verkaufen, es sei denn unter dieser Notwendigkeit und nach diesem Gesetz, nach welchem es in der Vergangenheit erlaubt war, ein ländliches Grundstück und einen Sklaven zu verkaufen, zu verpfänden oder als Mitgift zu geben, und zwar durch eine Untersuchung des Richters, den Nachweis des Grundes, die Zwischenverfügung eines Dekrets, damit kein Raum für Betrug bestehe.