Eum quoque qui creditoribus suis bonis cessit, si postea aliquid adquisierit quod ideoneum emolumentum habeat, ex integro in id quod facere potest creditores cum eo experiuntur:
von tessa.v am 17.06.2018
Wenn jemand, der seinen Gläubigern seine Vermögenswerte abgetreten hat, später etwas von erheblichem Wert erwirbt, können die Gläubiger erneut rechtliche Schritte gegen ihn einleiten, jedoch nur bis zu dem Betrag, den er zu zahlen imstande ist:
von josefine836 am 11.01.2018
Auch derjenige, der seinen Gläubigern seine Güter abgetreten hat, kann von den Gläubigern erneut in Anspruch genommen werden, wenn er später etwas erwirbt, das einen geeigneten Gewinn darstellt, und zwar in dem Umfang, zu dem er zu zahlen imstande ist: