Sed si tam proprietarius quam usufructuarius libertatem ei consentientes imposuerant, pleno iure liberum eum effici et, si quid postea sibi adquisierit, hoc in bonis suis habere.
von ole.e am 22.07.2014
Wenn jedoch sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher einvernehmlich ihm die Freiheit gewährt haben, wird er mit vollem Recht frei und alles, was er danach erwirbt, hat er unter seinen eigenen Gütern.
von celine941 am 08.06.2017
Wenn jedoch sowohl der Eigentümer als auch der Nutzungsberechtigte ihm die Freiheit gewährt haben, wird er vollständig frei, und alles, was er danach erwirbt, wird sein eigenes Eigentum.