Sin autem proprietarius solus libertatem imposuerit usufructuario minime consentiente, sit quidem ille, qui libertatem a proprietario accepit, inter libertos proprietarii connumeratus et, si quid in medio possedit, hoc sibi adquirat, sibi habeat, suae posteritati relinquat, salvo patronatus iure per omnia custodiendo, nisi et hoc ei legibus fuerit remissum.
von marie.s am 01.01.2020
Wenn jedoch der Eigentümer einem Sklaven die Freiheit gewährt, ohne die Zustimmung des Nutzungsberechtigten, wird der Freigelassene zu den Freigelassenen des Eigentümers gezählt. Alle Besitztümer, die er in der Zwischenzeit erworben hat, gehören ihm persönlich, und er kann diese Besitztümer behalten und an seine Kinder weitergeben. Die Patronatsrechte bleiben vollständig geschützt, es sei denn, diese Rechte wurden gesetzlich aufgehoben.
von muhammet.e am 09.03.2015
Wenn jedoch der Eigentümer allein die Freiheit gewährt, ohne die Zustimmung des Nießbrauchers, soll derjenige, der die Freiheit vom Eigentümer erhalten hat, fürwahr unter den Freigelassenen des Eigentümers gezählt werden und, falls er in der Zwischenzeit etwas besessen hat, soll er dies für sich erwerben, für sich behalten, seiner Nachkommenschaft hinterlassen, wobei das Recht des Patronats in allen Belangen gewahrt bleibt, es sei denn, dieses wäre ihm durch Gesetze erlassen worden.