Ipse tamen libertus quasi servus apud usufructuarium permaneat, donec usufructuarius vivit vel usus fructus non legitimo modo peremptus est.
von annie833 am 10.01.2024
Der Freigelassene soll weiterhin bei dem Nutzungsberechtigten verbleiben, fast wie ein Sklave, bis entweder dieser stirbt oder dessen Nutzungsrecht rechtmäßig beendet wird.
von muhammad827 am 01.04.2014
Der Freigelassene selbst soll gleichwohl wie ein Sklave beim Nießbraucher verbleiben, bis der Nießbraucher lebt oder der Nießbrauch nicht auf legitime Weise beendet ist.