Si patri tuo usus fructus legatus est, defuncto eo nihil ad te pertinet, cum morte eius, cui fuerat legatus usus fructus vel alio modo adquisitus, ad proprietatem regredi solet.
von nael.e am 18.12.2018
Wenn deinem Vater der Nießbrauch vermacht wurde, fällt ihm nach seinem Tod nichts zu, da mit seinem Tod, dem der Nießbrauch vermacht oder auf andere Weise erworben wurde, das Eigentum üblicherweise an die Liegenschaft zurückfällt.
von veronika8896 am 01.06.2024
Wenn Ihrem Vater das Recht zur Nutzung einer Immobilie zugestanden wurde, haben Sie nach seinem Tod keinen Anspruch darauf, da bei Personen, denen solche Rechte zugestanden oder erworben wurden, diese Rechte typischerweise an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen.