Usufructuario autem superstite licet dominus proprietatis rebus humanis eximatur, ius utendi fruendi non tollitur.
von marc.f am 22.01.2015
Selbst wenn der Eigentümer stirbt, während die Person mit dem Nutzungsrecht noch lebt, geht das Recht zur Nutzung und Genießung der Immobilie nicht verloren.
von nikita.o am 15.04.2024
Solange der Nießbraucher überlebt, wird das Recht des Nutzens und Genießens nicht aufgehoben, auch wenn der Eigentümer aus dem menschlichen Bereich entfernt wird.