Usu fructu constituto consequens est, ut satisdatio boni viri arbitrio praebeatur ab eo, apud quem id commodum pervenit, quod nullam laesionem ex usu proprietati adferat.
von miran.821 am 10.05.2019
Wenn ein Nutzungsrecht begründet worden ist, ergibt sich daraus, dass nach dem Urteil eines rechtschaffenen Mannes Sicherheit von demjenigen zu leisten ist, dem dieser Vorteil zuteilwird, sodass aus der Nutzung keine Beeinträchtigung des Eigentums entsteht.
von levin.971 am 16.01.2020
Sobald ein Nutzungsrecht gewährt wurde, muss derjenige, der diesen Vorteil erhält, nach Einschätzung einer vertrauenswürdigen Person eine angemessene Sicherheit stellen, die gewährleistet, dass durch die Nutzung keine Schäden an der Liegenschaft entstehen.