Nec interest, sive ex testamento sive ex voluntario contractu usus fructus constitutus est.
von joel.w am 10.04.2022
Es ist unerheblich, ob das Nutzungsrecht aus einem Testament oder aus einem freiwilligen Vertrag begründet wurde.
von daria.825 am 06.08.2013
Es macht keinen Unterschied, ob das Nutzungs- und Verfügungsrecht durch Testament oder durch freiwilligen Vertrag begründet wurde.