De personali autem actione, quae super usu fructu nascitur, sive in stipulationem usus fructus deductus sive ex testamento relictus est, dubitabatur, morte quidem usufructuarii et capitis deminutione et eam tolli omnibus concedentibus, non utendo autem, si per annum vel per biennium forsitan eundem usum fructum non petierit usufructuarius, si personalis actio tollitur, altercantibus.
von luke.861 am 23.09.2020
Es gab eine Debatte über persönliche Rechtshandlungen bezüglich Nutzungsrechten, ob diese Rechte durch Vertrag begründet oder durch Testament geerbt wurden. Während alle übereinstimmten, dass solche Handlungen durch den Tod oder den Verlust des Zivilstatus des Begünstigten beendet werden, gab es Uneinigkeit darüber, ob die persönliche Rechtshandlung verloren ginge, wenn der Begünstigte seine Nutzungsrechte ein oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hätte.
von karina833 am 20.05.2021
Bezüglich der persönlichen Klage, die sich aus dem Nießbrauch ergibt, sei derselbe durch Stipulation begründet oder durch Testament vermacht, gab es Zweifel. Beim Tod des Nießbrauchberechtigten und Verlust des rechtlichen Status war man sich einig, dass er erlischt. Hinsichtlich der Nichtnutzung jedoch, wenn der Nießbrauchberechtigte denselben Nießbrauch vielleicht ein oder zwei Jahre nicht geltend gemacht hätte, stritten sie darüber, ob die persönliche Klage erlischt.