Sed nos haec decidentes sancimus non solum actionem quae pro usu fructu nascitur, sed nec ipsum usum fructum non utendo cadere, nisi tantummodo morte usufructuarii et ipsius rei interitu, sed usum fructum, quem sibi aliquis adquisivit, hunc habeat, dum vivit, intactum, cum multae et innumerabiles causae rebus incidunt mortalibus, per quas homines iugiter detinere quod habent non possunt, et est satis durum per huiusmodi difficultates amittere quod semel possessum est, nisi talis exceptio usufructuario opponetur, quae, etiam si dominium vindicabat, poterat eum praesentem vel absentem excludere.
von lillie.913 am 23.03.2023
Wir jedoch, indem wir diese Angelegenheiten entscheiden, verordnen, dass weder die Klage, die aus dem Nießbrauch entsteht, noch der Nießbrauch selbst durch Nichtausübung erlischt, es sei denn allein durch den Tod des Nießbrauchers und durch den Untergang der Sache selbst. Vielmehr soll der Nießbrauch, den jemand für sich erworben hat, ihm ungeschmälert verbleiben, solange er lebt, da viele und unzählige Ursachen die sterblichen Angelegenheiten betreffen, durch welche Menschen nicht ununterbrochen halten können, was sie besitzen, und es ist hinreichend hart, durch derartige Schwierigkeiten zu verlieren, was einst besessen wurde, es sei denn, dem Nießbraucher wird eine solche Ausnahme entgegengesetzt, die ihn, wäre er präsent oder abwesend, selbst bei einer Eigentumsklage hätte ausschließen können.
von tabea.d am 08.06.2019
Hiermit entscheiden wir in diesen Angelegenheiten und erklären, dass weder das Recht auf rechtliche Verfolgung bezüglich des Nießbrauchs noch der Nießbrauch selbst durch Nichtgebrauch verloren gehen kann. Er kann nur mit dem Tod des Rechtsinhabers oder der Zerstörung der Sache selbst enden. Jeder, der einen Nießbrauch erworben hat, soll diesen lebenslang intakt halten, da unzählige Umstände menschliche Angelegenheiten beeinflussen und es Menschen unmöglich machen können, das Besessene ständig zu unterhalten. Es wäre zu hart, das einmal Besessene aufgrund solcher Schwierigkeiten zu verlieren. Die einzige Ausnahme besteht, wenn der Nießbraucher einer Rechtsanfechtung gegenübersteht, die ihn von seinem Anspruch ausschließen könnte, unabhängig davon, ob er anwesend oder abwesend ist, selbst wenn er Vollbesitz beansprucht.