Si pater usum fructum praediorum in tempus vestrae pubertatis matri vestrae reliquit, finito usu fructu postquam vos adolevistis, posterioris temporis fructus perceptos ab ea repetere potestis, quos nulla ratione sciens de alieno percepit.
von ciara.r am 19.10.2017
Wenn Ihr Vater Ihrer Mutter das Recht zur Nutzung und zum Genuss der Liegenschaften bis zu Ihrer Volljährigkeit gewährt hat, können Sie nunmehr, da Sie erwachsen sind und dieses Recht erloschen ist, die Früchte zurückfordern, die sie nach diesem Zeitpunkt eingezogen hat und die sie wissentlich ohne rechtmäßige Grundlage vereinnahmt hat, da diese anderen gehörten.
von luana.822 am 27.09.2014
Wenn der Vater das Nutzungsrecht der Ländereien bis zu Ihrer Pubertät Ihrer Mutter überlassen hat, und das Nutzungsrecht nach Ihrer Heranwachsung beendet war, können Sie die von ihr in der späteren Zeit bezogenen Früchte zurückfordern, die sie ohne Rechtfertigung, wissentlich, von dem bezogen hat, was anderen gehörte.