Quemadmodum etenim, si decesserit usufructuarius ante completam condicionem vel furorem finitum, extinguitur usus fructus, ita humanum est extendi eum in usufructuarii vitam, etsi antea decesserit furiosus vel alia co ndicio defecerit.
von joel.l am 08.02.2023
Denn wie, wenn der Nießbraucher vor Erfüllung der Bedingung oder Beendigung des Wahnsinns stirbt, der Nießbrauch erlischt, so ist es menschlich, ihn in das Leben des Nießbrauchers zu erstrecken, selbst wenn der Geisteskranke zuvor gestorben wäre oder eine andere Bedingung gescheitert wäre.
von jannik.e am 04.11.2019
Ebenso wie ein Nutzungsrecht erlischt, wenn der Nutzungsberechtigte vor Erfüllung der Bedingung oder vor Beendigung der Geisteskrankheit stirbt, ist es folgerichtig, dass das Nutzungsrecht für die Lebenszeit des Nutzungsberechtigten fortbesteht, selbst wenn der Geisteskranke früher stirbt oder eine andere Bedingung nicht erfüllt wird.