Cum antiquitas dubitabat usu fructu habitationis legato, et primo quidem cui similis est, utrumne usui vel usui fructui an neutri eorum, sed ius proprium et specialem naturam sortita est habitatio, postea autem si possit is cui habitatio legata est eandem locare vel dominium sibi vindicare, auctorum iurgium decidentes compendioso responso omnem huiusmodi dubitationem resecamus.
von marla.v am 28.05.2016
Als das Altertum über das Vermächtnis des Nutzungsrechts der Wohnung zweifelte, und zuerst darüber, wem es ähnlich sei - ob dem Gebrauch oder dem Nutzungsrecht oder keinem von beiden - nachdem die Wohnung jedoch ihr eigenes spezifisches Recht und ihre besondere Natur erlangt hatte, und später, ob derjenige, dem die Wohnung vermacht wurde, dieselbe vermieten oder Eigentum für sich beanspruchen könne, beseitigen wir alle Zweifel dieser Art, indem wir den Streit der Autoritäten durch eine prägnante Antwort entscheiden.
von marko.873 am 17.03.2015
Während in der Vergangenheit Zweifel über die Vermachung von Wohnrechten bestanden, zunächst darüber, ob dieses Recht dem Nutzungsrecht, dem Nießbrauchsrecht oder keinem von beiden ähnlich sei, da das Wohnrecht eine eigene distinct Rechtsnatur besitzt, und später darüber, ob jemand, dem Wohnrechte gewährt wurden, die Immobilie vermieten oder Eigentumsansprüche geltend machen könne, beseitigen wir nunmehr diese Unsicherheiten und schlichten den Streit unter Rechtsgelehrten mit einer knappen Antwort.