Cum igitur antiquitas quidem haec diverse tractare maluit, nobis autem huiusmodi iurgia supervacua esse videntur, sancimus nullo legato nullo fideicommisso huiusmodi substitutum qui exheredato pupillo datus est praegravari, nec si ipsam rem quam pupillo legavit a substituto eius vel legare vel fideicommittere voluit.
von john.j am 10.08.2013
Da die Antike diese Angelegenheiten anders zu behandeln pflegte, uns jedoch derartige Streitigkeiten als überflüssig erscheinen, verordnen wir, dass ein solcher Ersatzerbe, der einem enterbteten Mündel gegeben wurde, weder durch irgendein Vermächtnis noch durch irgendeine Treuhandschaft beschwert werden soll, und zwar auch dann nicht, wenn er die Sache, die er dem Mündel vermacht hat, durch seinen Ersatzerben vermachen oder als Treuhandschaft übertragen wollte.
von amara8968 am 03.01.2022
Während Menschen in der Vergangenheit diese Angelegenheiten anders zu behandeln pflegten, erachten wir solche Streitigkeiten als überflüssig und verordnen hiermit, dass kein Ersatzerbe, der für einen enterbteten Minderjährigen ernannt wurde, mit irgendeinem Vermächtnis oder Treuhandvermächtnis belastet werden kann, auch dann nicht, wenn jemand ein Vermächtnis oder Treuhandvermächtnis für dasselbe Eigentum schaffen wollte, das dem Minderjährigen von seinem Ersatzerben hinterlassen wurde.