Cum antiquitas testamenta fieri voluit nullo actu interveniente et huiusmodi verborum compositio non rite interpretata paene in perniciem et testantium et testamentorum procederet, sancimus in tempore, quo testamentum conditur vel codicillus nascitur vel ultima quaedam dispositio secundum pristinam celebratus observationem ( nihil enim ex ea penitus immutandum esse censemus), ea quidem, quae minime necessaria sunt, nullo procedere modo, quippe causa subtilissima proposita ea quae superflua sunt minime debent intercedere.
von selina945 am 06.01.2020
Da das alte System Testamente ohne jegliches formales Verfahren erforderte und diese Art verbaler Vereinbarung, wenn sie nicht richtig interpretiert wurde, fast zum Ruin sowohl der Erblasser als auch ihrer Testamente führte, verordnen wir hiermit, dass bei der Erstellung eines Testaments, der Errichtung eines Kodizills oder der Anordnung letzter Verfügungen nach herkömmlicher Praxis (die unserer Meinung nach unverändert bleiben sollte), alles, was nicht absolut notwendig ist, vollständig eliminiert werden soll, da bei einer so sensiblen Angelegenheit unnötige Elemente nicht einbezogen werden sollten.
von marco.q am 03.01.2022
Seit der Antike die Testamente ohne zwischenliegende Handlung erstellt wissen wollte und die Wortzusammensetzung dieser Art, nicht richtig interpretiert, fast zum Untergang sowohl der Erblasser als auch der Testamente führte, verfügen wir, dass zu der Zeit, in der ein Testament errichtet oder ein Kodizill begründet oder eine endgültige Verfügung gemäß der ursprünglichen Praxis vollzogen wird (denn wir urteilen, dass nichts davon grundlegend verändert werden soll), diejenigen Dinge, die am wenigsten notwendig sind, in keiner Weise fortgeführt werden, da mit einer äußerst subtilen Begründung vorgeschlagen, überflüssige Dinge nicht dazwischentreten sollen.