Si quid autem necessarium advenerit et in ipsum corpus laborantis respiciens contigerit, id est vel victus necessarii vel potionis oblatio vel medicaminis datio vel impositio, quibus relictis ipsa sanitas testatoris periclitatur, vel si quis necessarius naturae usus ad depositionem superflui ponderis immineat vel testatori vel testibus, non esse ex hac causa testamentum subvertendum licet morbus comitialis, quod et factum esse comperimus, uni ex testibus contigerit, sed eo quod urguet et imminet repleto vel deposito iterum solita per testamenti factionem adimpleri.
von roman.n am 28.11.2018
Sollte ein dringender Bedarf entstehen, der die körperliche Verfassung des Kranken betrifft, wie etwa die Notwendigkeit von Nahrung oder Getränk, das Verabreichen oder Anwenden von Medikamenten, ohne die die Gesundheit des Erblassers gefährdet wäre, oder wenn der Erblasser oder die Zeugen ihr natürliches Bedürfnis verrichten müssen, so soll das Testament aus diesem Grund nicht für ungültig erklärt werden - selbst wenn einer der Zeugen einen epileptischen Anfall erleidet, von dem wir wissen, dass er zuvor vorgekommen ist. Sobald diese dringenden Bedürfnisse behoben sind, soll der reguläre Testamentserstellungsprozess einfach fortgesetzt werden.
von marwin.928 am 08.09.2022
Falls jedoch etwas Notwendiges eintreten und den Körper der handelnden Person selbst betreffen sollte, sei es die Darbietung notwendiger Nahrung oder eines Getränks oder die Verabreichung oder Anwendung von Medizin, ohne welche die Gesundheit des Erblassers gefährdet wäre, oder falls ein notwendiger Naturvorgang zum Absetzen überflüssigen Gewichts den Erblasser oder die Zeugen bedrohen sollte, soll das Testament nicht aus diesem Grund für ungültig erklärt werden, auch wenn morbus comitialis, von dem wir festgestellt haben, dass er eingetreten ist, einen der Zeugen betrifft, sondern nachdem das Dringende und Bedrohliche beseitigt oder abgelegt wurde, sollen wiederum die üblichen Handlungen zur Erstellung des Testaments fortgeführt werden.