Et si quidem a testatore aliquid fiat testibus paulisper separatis, cum coram his facere aliquid naturale testator erubescat, iterum introductis testibus consequentiam factionis testamenti procedere.
von patrick.g am 25.08.2013
Und wenn tatsächlich vom Erblasser etwas in Abwesenheit der Zeugen geschehen kann, wenn der Erblasser sich schämt, in deren Gegenwart etwas Natürliches zu tun, können die Zeugen wieder hinzugerufen werden und die Fortsetzung der Testamentserrichtung kann fortschreiten.
von nelli8934 am 10.05.2016
Und wenn der Erblasser etwas tun muss, während die Zeugen kurz gebeten werden, hinauszutreten, weil er sich möglicherweise schämt, etwas Natürliches in deren Gegenwart zu tun, kann die Testamentserstellung fortgesetzt werden, sobald die Zeugen wieder hereingebeten werden.