Sin autem longiore spatio refectio fortuiti casus indigeat, et maxime si salus testatoris periclitantis immineat, tunc illo vel illis testibus, circa quos aliquid tale eveniet, separatis alios subrogari et ab eo vel ab eis tam testatorem quam alios testes sciscitari, si ea, quae eorum praesentiam antecedunt, omnia coram eis processissent.
von konradt.842 am 22.04.2019
Sollte jedoch die Bewältigung eines Zufallsereignisses eine längere Zeitspanne erfordern, und insbesondere wenn die Sicherheit des Erblassers unmittelbar gefährdet sein sollte, dann sind jene Zeugen, um die herum sich ein solches Ereignis zutragen wird, zu trennen und andere an ihre Stelle zu setzen, und sowohl vom Erblasser als auch von diesen Zeugen zu erfragen, ob alle Umstände, die ihrer Anwesenheit vorausgingen, vollständig vor ihnen stattgefunden haben.
von aylin.p am 24.06.2017
Sollte jedoch die Bewältigung eines Unfalls mehr Zeit benötigen, insbesondere wenn das Leben des Erblassers gefährdet ist, dann sollten alle Zeugen, die von solchen Umständen betroffen sind, entfernt und durch andere ersetzt werden. Sowohl der Erblasser als auch die anderen Zeugen sollten dann befragt werden, ob alles, was vor dem Eintreffen dieser neuen Zeugen geschah, in deren Anwesenheit ordnungsgemäß durchgeführt wurde.