Sin autem adhuc in furore is constitutus decesserit, tunc quasi in usufructuarii vitam eo relicto manere usum fructum apud eum.
von till.x am 29.12.2017
Wenn er jedoch in einem Zustand des Wahnsinns verfassungsmäßig etabliert stirbt, dann bleibt der Nießbrauch bei ihm, gleichsam als wäre er für das Leben des Nießbrauchberechtigten hinterlassen worden.
von maxime.9938 am 19.08.2023
Stirbt jedoch jemand noch während eines Zustands geistiger Unzurechnungsfähigkeit, so bleibt das Recht zur Nutzung und zum Genuss des Eigentums bei ihm, als wäre es für die Lebenszeit eines Nutzungsberechtigten gewährt worden.