Sin autem talis fuerit incerta condicio, 'donec in furore filius vel alius quisquam remanserit', vel in aliis similibus casibus, quorum eventus in incerto sit, si quidem resipuerit filius vel alius, pro quo hoc dictum est, vel condicio extiterit, usum fructum finiri:
von alina858 am 22.08.2018
Wenn jedoch eine solche ungewisse Bedingung bestanden hätte, solange ein Sohn oder jemand anderes im Wahnsinn verblieben wäre, oder in anderen ähnlichen Fällen, deren Ausgang ungewiss sein mag, wenn tatsächlich der Sohn oder ein anderer, für den dies gesprochen wurde, Vernunft erlangt hätte, oder die Bedingung eingetreten wäre, der Nießbrauch zu enden:
von ian919 am 27.06.2019
Wenn jedoch eine solche ungewisse Situation vorliegt, wie etwa wenn ein Sohn oder eine andere Person im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit verbleibt, oder in ähnlichen Fällen, bei denen der Ausgang ungewiss ist, endet der Nießbrauch, wenn der Sohn oder die betreffende Person ihre Zurechnungsfähigkeit wiedererlangt oder die Bedingung erfüllt wird: