Tunc etenim ad posteritatem usum fructum transmitti non est possibile, cum morte usum fructum penitus extingui iuris indubitati sit.
von emilie838 am 07.01.2014
Denn eine Übertragung des Nutzungsrechts an die Nachwelt ist nicht möglich, da mit dem Tod das Nutzungsrecht kraft unzweifelhaften Rechts vollständig erlischt.
von milla.i am 26.12.2017
Es ist unmöglich, einen Nießbrauch an künftige Generationen zu übertragen, da es ein unbestreitbarer Rechtsgrundsatz ist, dass ein Nießbrauch durch den Tod vollständig erlischt.