Ambiguitatem antiqui iuris decidentes sancimus, sive quis uxori suae sive alii cuicumque usum fructum reliquerit sub certo tempore, in quo vel filius eius vel quisquam alius pervenerit, stare usum fructum in annos, in quos testator statuit, sive persona, de cuius aetate compositum est, ad eam pervenerit sive non:
von rose.969 am 05.10.2024
Die Mehrdeutigkeit des alten Rechts entscheidend, verordnen wir, dass wenn jemand seiner Frau oder einer anderen Person einen Nießbrauch unter einer bestimmten Zeitspanne hinterlassen hat, in der entweder sein Sohn oder jemand anderes ein bestimmtes Alter erreichen soll, der Nießbrauch für die Jahre gelten soll, die der Erblasser festgelegt hat, unabhängig davon, ob die Person, deren Alter festgelegt wurde, dieses erreicht hat oder nicht:
von caroline.r am 11.05.2022
Um eine Mehrdeutigkeit im alten Recht zu klären, setzen wir hiermit fest, dass wenn jemand das Recht zur Nutzung und zum Genuss einer Immobilie seiner Ehefrau oder einer anderen Person für einen Zeitraum überträgt, der an das Erreichen eines bestimmten Alters einer Person (wie eines Sohnes oder einer anderen Person) geknüpft ist, das Recht für den gesamten vom Erblasser festgelegten Zeitraum gültig bleibt, unabhängig davon, ob die Person, deren Alter spezifiziert wurde, dieses Alter tatsächlich erreicht oder nicht: