Huiusmodi dubitationem compendioso responso duximus esse finiendam ideoque sancimus ad similitudinem maternarum rerum aliarumque, de quibus a nobis iam lex posita est, et huiusmodi hereditatem iure quidem dominii ad fratres vel sorores pervenire in totum, usum fructum autem eius patri totum, sive torum priorem servaverit sive ad secundas migraverit nuptias, adquiri, sive per sacrum oraculum emancipatio procedat sive alio legitimo modo a sacris paternis fuerint absoluti.
von rosa927 am 28.10.2016
Wir haben beschlossen, diese Unsicherheit mit einer kurzen Antwort zu klären. Wir verordnen daher, dass – wie bei mütterlichem Vermögen und anderen Angelegenheiten, die wir bereits geregelt haben – das Eigentum einer solchen Erbschaft vollständig an die Brüder oder Schwestern übergehen soll, während dem Vater das volle Recht zur Nutzung und zum Gewinn zusteht. Dies gilt, ob er unverheiratet bleibt oder wiederheiratet, und ob die Kinder durch kaiserliches Dekret emanzipiert oder durch andere rechtliche Mittel von der väterlichen Autorität befreit wurden.
von yusuf.s am 11.10.2023
Wir haben beschlossen, eine Zweifel dieser Art durch eine kurze Antwort zu beenden, und verordnen daher, dass ähnlich wie bei mütterlichem Vermögen und anderen Dingen, für die bereits ein Gesetz von uns erlassen wurde, auch eine solche Erbschaft den Brüdern oder Schwestern vollständig im Eigentumsrecht zufallen soll, wobei der Nießbrauch davon in Gänze dem Vater zugesprochen wird, ob er die erste Ehe beibehalten hat oder zu zweiten Eheschließungen übergegangen ist, ob die Emanzipation durch heiligen Erlass erfolgt oder sie auf andere legitime Weise von der väterlichen Autorität entbunden wurden.