Cum enim et pater utitur usu fructu et votum eius est ad alios filios suas res pervenire, quapropter, cum ex lege anastasiana in alium articulum fratribus prospectum est, non a nobis in hac specie plenius eis subvenitur, ut pater habeat usum fructum, fratres autem vel sorores dominium rerum relictarum?
von noel904 am 21.12.2023
Denn wenn der Vater den Nießbrauch nutzt und sein Wunsch ist, dass seine Besitztümer an seine anderen Kinder übergehen, warum wird dann, da durch das anastasische Gesetz in einem anderen Artikel für die Geschwister vorgesorgt wurde, nicht von uns in diesem Fall umfassender Hilfe geleistet, sodass der Vater den Nießbrauch hat, die Brüder oder Schwestern aber das Eigentum der hinterlassenen Dinge?
von zoe.q am 01.12.2021
Da der Vater die Liegenschaft bereits nutzt und möchte, dass sein Besitz an seine anderen Kinder übergeht, und angesichts der Tatsache, dass das anastasische Gesetz bereits in einem anderen Abschnitt Vorsorge für Geschwister getroffen hat, warum sollten wir ihnen in diesem Fall nicht einen umfassenderen Schutz gewähren, indem wir dem Vater das Nutzungsrecht an der Liegenschaft belassen und den Brüdern und Schwestern das Eigentum an den geerbten Vermögenswerten zusprechen?