Cum enim possibile erat usque ad omne vitae tempus usufructuarii non ad suam mentem venire furentem vel condicionem impleri, humanissimum est ad vitam eorum usum fructum extendi.
von elija.858 am 25.12.2022
Da es möglich war, dass der Begünstigte während seiner gesamten Lebenszeit weder geistesgestört wird noch die Bedingung erfüllt, ist es am sinnvollsten, den Nießbrauch für die Dauer seines Lebens zu erstrecken.
von berat.906 am 30.10.2015
Da es nämlich möglich war, dass der Nießbraucher während seiner gesamten Lebenszeit nicht in einen geistesverwirrten Zustand gerät oder die Bedingung erfüllt wird, ist es höchst human, den Nießbrauch auf ihre Lebenszeit zu erstrecken.