Namque ex bono et aequo, habita ratione eius quod invicem actorem ex eadem causa praestare oporteret, in reliquum eum cum quo actum est condemnare licet, sicut iam dictum est.
von hamza.d am 26.04.2018
Denn gemäß dem, was gut und gerecht ist, unter Berücksichtigung dessen, was der Handelnde seinerseits aus demselben Grund zu leisten verpflichtet wäre, ist es erlaubt, denjenigen, gegen den Klage erhoben wurde, für den Restbetrag zu verurteilen, wie bereits erwähnt wurde.
von elias.o am 22.05.2014
Nach billig und angemessen Grundsätzen, unter Berücksichtigung dessen, was der Kläger seinerseits aus demselben Sachverhalt zu leisten hätte, kann der Beklagte zur Zahlung des verbleibenden Restbetrags verurteilt werden, wie bereits erwähnt.