In quo et illud continetur, ut, si quid invicem actorem praestare oporteat, eo compensato, in reliquum is cum quo actum est condemnari debeat.
von jannick.979 am 02.08.2024
Dies umfasst auch den Grundsatz, dass wenn der Kläger seinerseits etwas schuldet, dies ausgeglichen und der Beklagte nur zur Zahlung des verbleibenden Restbetrags verurteilt werden soll.
von marco.m am 21.03.2023
Hierin ist auch enthalten, dass, wenn der Kläger seinerseits etwas zu leisten hat, dies nach Verrechnung ausgeglichen, derjenige, gegen den die Klage gerichtet war, für den Restbetrag verurteilt werden soll.