Si ad exhibendum actum fuerit, non sufficit si exhibeat rem is cum quo actum est, sed opus est ut etiam causam rei debeat exhibere, id est ut eam causam habeat actor quam habiturus esset si cum primum ad exhibendum egisset exhibita res fuisset:
von juna974 am 21.07.2024
In einem Beweisherausgabeverfahren reicht es nicht aus, dass der Beklagte den fraglichen Gegenstand lediglich vorzeigt. Er muss auch dessen Zustand darlegen und sicherstellen, dass der Kläger die gleiche Rechtsposition erhält, die er gehabt hätte, wenn der Gegenstand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung vorgelegt worden wäre:
von felizitas.828 am 06.11.2014
Wenn eine Klage auf Herausgabe anhängig gewesen ist, genügt es nicht, wenn derjenige, gegen den die Klage gerichtet war, die Sache vorlegt, sondern es ist notwendig, dass er auch den Grund der Sache darlegt, und zwar so, dass der Kläger jenen Grund hätte, den er gehabt hätte, wenn bei der erstmaligen Erhebung der Herausgabeklage die Sache bereits vorgelegt worden wäre: