Ideoque si inter moras usucapta sit res a possessore, nihilo minus condemnabitur.
von linn938 am 22.03.2019
Folglich wird der Besitzer auch dann, wenn er während des Verfahrens durch ununterbrochenen Besitz Eigentum erworben hat, dennoch zur Verantwortung gezogen.
von stella8999 am 25.03.2014
Und daher wird er, wenn die Sache während der Verzögerungen durch den Besitzer durch Ersitzung erworben wurde, gleichwohl verurteilt werden.