Sin vero et hoc praetermissum sit et usum fructum minime detinuerit, nihilo minus ex lege nostra necessitatem ei imponi etiam tradere hoc quod donare existimavit, ut non ex hoc inutilis sit donatio, quod res non traditae sunt, nec confirmetur ex traditione donatio, sed liberalitatem plenam et secundum legem nostram perfectissimam constitutam necessarius traditionis effectus sequatur, et necessitatem habeat donator omnimodo res vel partem substantiae quam nominaverit vel totam substantiam tradere.
von lukas.n am 12.07.2013
Sollte jedoch dies übersehen worden sein und er den Nießbrauch überhaupt nicht beibehalten haben, wird ihm dennoch nach unserem Recht die Notwendigkeit auferlegt, dasjenige zu übertragen, was er zu schenken beabsichtigte, sodass die Schenkung nicht ungültig wird, weil die Sachen nicht übertragen wurden, noch durch die Übertragung bestätigt wird, sondern vielmehr der notwendige Übertragungseffekt der vollständigen, nach unserem Recht höchst vollkommenen Freigebigkeit folge, und der Schenker in allen Fällen die Notwendigkeit habe, entweder die Sachen oder den Teil des Vermögens, den er benannt hat, oder das gesamte Vermögen zu übertragen.
von colin.907 am 07.05.2024
Sollte jedoch dieser Schritt übersprungen worden sein und er keinerlei Nutzungsrecht am Eigentum behalten haben, so fordert unser Gesetz dennoch, dass er das herausgibt, was er zu verschenken beabsichtigt hat. Dies stellt sicher, dass die Schenkung nicht allein deshalb ungültig ist, weil das Eigentum nicht physisch übertragen wurde, und dass die Übertragung selbst nicht die Gültigkeit der Schenkung ausmacht. Stattdessen muss die tatsächliche Übergabe als notwendige Konsequenz der nach unserem Recht ordnungsgemäß vollzogenen Schenkung erfolgen, und der Schenkende muss definitiv entweder die spezifischen Gegenstände, den von ihm festgelegten Eigentumsanteil oder das gesamte Eigentum übertragen.