Quisquis rem aliquam donando vel in dotem dando vel vendendo usum fructum eius retinuerit, etiamsi stipulatus non fuerit, eam continuo tradidisse credatur, ne quid amplius requiratur, quo magis videatur facta traditio, sed omnimodo idem sit in his causis usum fructum retinere, quod tradere.
von malina.c am 06.07.2013
Wer eine Sache durch Schenkung oder Mitgift oder Verkauf überträgt und dabei das Nutzungsrecht behält, gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als sofort Übereignender, sodass keine weiteren Bedingungen erforderlich sind, durch die die Übergabe als vollzogen gelten könnte; in allen diesen Fällen ist das Behalten des Nutzungsrechts gleichbedeutend mit der Übereignung.
von jannick.956 am 14.06.2024
Wenn jemand das Recht zur Nutzung und zum Gewinn aus einer Sache behält, während er sie verschenkt, als Mitgift bereitstellt oder verkauft, gilt dies als unmittelbare Eigentumsübertragung, auch ohne formelle Erklärung. Es sind keine zusätzlichen Anforderungen erforderlich, um die Übertragung zu belegen, da das Behalten des Rechts zur Nutzung und zum Gewinn aus der Sache in diesen Fällen rechtlich einer Übertragung gleichgestellt ist.