Sin vero vel non amplior sit donatio vel, cum amplior esset, in actis insinuata sit, tunc et silentium donatoris vel donatricis et specialis confirmatio ad illud tempus referatur, quo donatio conscripta sit:
von benet864 am 22.01.2017
Wenn jedoch die Schenkung weder wesentlich größer ist noch, falls sie wesentlich größer war, in den Akten verzeichnet wurde, dann sollen sowohl das Schweigen des Schenkers oder der Schenkerin als auch eine besondere Bestätigung auf den Zeitpunkt bezogen werden, an dem die Schenkung schriftlich festgehalten wurde:
von aleksandar.q am 12.10.2022
Sollte jedoch entweder die Spende den Schwellenwert nicht überschreiten oder, falls sie den Schwellenwert überschritten hat, ordnungsgemäß registriert worden sein, so gelten sowohl das Schweigen des Spenders als auch eine etwaige spezielle Bestätigung als auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Dokumentation der Spende zurückdatiert: