Sin autem minor quantitas sit vel ita res gesta sit, ut monumentorum ex omni parte nulla sit utilitas, et tunc donatio ad utramque personam valeat et maritus casum lucretur, nisi et hic donator eum stipulatus sit.
von samantha.z am 01.09.2015
Ist jedoch der Betrag geringer oder wurde die Angelegenheit derart behandelt, dass schriftliche Aufzeichnungen keinen Zweck erfüllen würden, so gilt die Schenkung für beide Parteien als wirksam und der Ehemann erhält den Vorteil, es sei denn, der Schenkende hat sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten.
von bela862 am 27.09.2021
Sollte jedoch die Menge geringer sein oder die Angelegenheit so gehandhabt werden, dass keinerlei Nutzen aus den Dokumenten in irgendeinem Teil besteht, dann soll die Schenkung für beide Personen gültig sein und der Ehemann soll den Vorteil erhalten, es sei denn, der Schenkende hat in diesem Fall etwas für sich selbst stipuliert.