Praeterea sancimus, si quis in dotem vel praedia vel certum reditum vel aedes vel panes civiles spopondit vel promisit, si ex tempore matrimonii biennium transactum sit, ilico redituum vel pensionum nec non panis civilis quaestum eum praestare, etiamsi non fuerint adhuc res principales traditae:
von christin978 am 19.08.2020
Überdies verordnen wir, wenn jemand als Mitgift entweder Ländereien oder ein festes Einkommen oder Gebäude oder bürgerliche Brotportionen zugesagt oder versprochen hat, wenn seit der Zeit der Eheschließung zwei Jahre vergangen sind, sofort aus den Einkünften oder Mieten sowie dem bürgerlichen Brot den Gewinn zu leisten hat, auch wenn die Hauptsachen noch nicht übergeben worden sind:
von kaan.f am 14.03.2021
Ferner verordnen wir, dass, wenn jemand Ländereien, feste Einkünfte, Gebäude oder bürgerliche Brotportionen als Mitgift zugesagt oder versprochen hat, und wenn seit der Eheschließung zwei Jahre vergangen sind, er sofort die Einkünfte aus Erträgen, Mieten und Brotportionen bereitstellen muss, auch wenn das Hauptvermögen noch nicht übertragen wurde: