Quod si neget is cum quo ad exhibendum actum est in praesenti exhibere se posse et tempus exhibendi causa petat idque sine frustratione postulare videatur, dari et debet, ut tamen caveat, se restituturum:
von muhamed.l am 29.03.2014
Sollte derjenige, gegen den die Herausgabeklage gerichtet ist, bestreiten, dass er gegenwärtig zur Herausgabe in der Lage ist und Zeit zur Herausgabe begehren, und dies ohne Ausweichen zu beantragen scheinen, so sollte diese Zeit gewährt werden, vorausgesetzt, er leistet Sicherheit für die Rückgabe:
von denis9929 am 09.03.2024
Wenn der Beklagte in einem Herausgabeverfahren behauptet, den Gegenstand nicht sofort vorlegen zu können und um zusätzliche Zeit bittet, und dieser Antrag als in gutem Glauben gestellt erscheint, sollte ihm diese Zeit gewährt werden, sofern er eine Sicherheit für die Rückgabe stellt: